Eichen: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | ==Allgemeines== | ||
Die Eichung von Messgeräten oder Maßverkörperungen (z. B. Parallelendmaße) in der Messtechnik ist in Deutschland eine hoheitliche Aufgabe, die von den Landeseichämtern und staatlich anerkannten Prüfstellen unter fachlicher Betreuung durch die [http://www.ptb.de/|Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig und Berlin,] vorgenommen wird. | Die Eichung von Messgeräten oder Maßverkörperungen (z. B. Parallelendmaße) in der Messtechnik ist in Deutschland eine hoheitliche Aufgabe, die von den Landeseichämtern und staatlich anerkannten Prüfstellen unter fachlicher Betreuung durch die [http://www.ptb.de/|Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig und Berlin,] vorgenommen wird. | ||
+ | ==Begriffsdefinition== | ||
Unter dem Begriff Eichen versteht man eine praktische Tätigkeit, d. h. einen Vorgang, bei dem eine der oben genannten Eichbehörden bestätigt, dass ein Prüf- oder Messgerät in seiner Beschaffenheit und messtechnischen Eigenschaften (z. B. Geräteklasse oder [[Messunsicherheit]]) den gestellten Anforderung oder gesetzlichen Bestimmungen genügt, womit für das betreffende Gerät eine Konformitätserklärung ausgestellt wird. Eichen und [[Kalibrieren]] müssen in regelmäßigen Abständen durch das Eichamt bzw. zugelassene Materialprüfanstalten (siehe [[Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung]] (BAM)) oder den Gerätebetreiber wiederholt werden, um die Einhaltung der [[Fehlergrenze]]n zu sichern. | Unter dem Begriff Eichen versteht man eine praktische Tätigkeit, d. h. einen Vorgang, bei dem eine der oben genannten Eichbehörden bestätigt, dass ein Prüf- oder Messgerät in seiner Beschaffenheit und messtechnischen Eigenschaften (z. B. Geräteklasse oder [[Messunsicherheit]]) den gestellten Anforderung oder gesetzlichen Bestimmungen genügt, womit für das betreffende Gerät eine Konformitätserklärung ausgestellt wird. Eichen und [[Kalibrieren]] müssen in regelmäßigen Abständen durch das Eichamt bzw. zugelassene Materialprüfanstalten (siehe [[Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung]] (BAM)) oder den Gerätebetreiber wiederholt werden, um die Einhaltung der [[Fehlergrenze]]n zu sichern. | ||
+ | ==Gültigkeitsdauer== | ||
Die Gültigkeitsdauer der Eichung, die hoheitlich festgelegt ist, wird mit einem Stempel mit Unterschrift und einem Prüfzertifikat bestätigt. Das Messgerät wird entsprechend gekennzeichnet. Bei ortsfesten Geräten erlischt die Gültigkeit der Eichung automatisch nach Ablauf der Eichfrist oder bei Umstellung des Gerätes. | Die Gültigkeitsdauer der Eichung, die hoheitlich festgelegt ist, wird mit einem Stempel mit Unterschrift und einem Prüfzertifikat bestätigt. Das Messgerät wird entsprechend gekennzeichnet. Bei ortsfesten Geräten erlischt die Gültigkeit der Eichung automatisch nach Ablauf der Eichfrist oder bei Umstellung des Gerätes. | ||
Eichfähig und -pflichtig sind nur Messgeräte, deren Bauart nach einem Zulassungsverfahren bei der PTB auch zugelassen ist. Antragsteller für das Verfahren ist der Gerätehersteller. | Eichfähig und -pflichtig sind nur Messgeräte, deren Bauart nach einem Zulassungsverfahren bei der PTB auch zugelassen ist. Antragsteller für das Verfahren ist der Gerätehersteller. | ||
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+ | ==Siehe auch== | ||
+ | *[[Kalibrieren]] | ||
+ | *[[Justieren]] | ||
+ | *[[Messen]] | ||
+ | *[[Prüfen]] | ||
+ | *[[Fehler]] | ||
'''Literaturhinweise''' | '''Literaturhinweise''' | ||
− | * [[Grellmann,_Wolfgang|Grellmann, W.]], [[Seidler,_Sabine|Seidler, S.]] (Hrsg.): Kunststoffprüfung. Carl Hanser Verlag, München ( | + | * [[Grellmann,_Wolfgang|Grellmann, W.]], [[Seidler,_Sabine|Seidler, S.]] (Hrsg.): Kunststoffprüfung. Carl Hanser Verlag, München (2024) 4. Auflage, S. 9/10 (ISBN 978-3-446-44718-9; E-Book: ISBN 978-3-446-48105-3; siehe [[AMK-Büchersammlung]] unter A 23) |
− | * Mess- und Eichgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html http://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html]) (letzter Zugriff: | + | * Mess- und Eichgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html http://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html]) (letzter Zugriff: 04.09.2024) |
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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2024, 08:51 Uhr
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Eichen
Allgemeines
Die Eichung von Messgeräten oder Maßverkörperungen (z. B. Parallelendmaße) in der Messtechnik ist in Deutschland eine hoheitliche Aufgabe, die von den Landeseichämtern und staatlich anerkannten Prüfstellen unter fachlicher Betreuung durch die Bundesanstalt (PTB), Braunschweig und Berlin, vorgenommen wird.
Begriffsdefinition
Unter dem Begriff Eichen versteht man eine praktische Tätigkeit, d. h. einen Vorgang, bei dem eine der oben genannten Eichbehörden bestätigt, dass ein Prüf- oder Messgerät in seiner Beschaffenheit und messtechnischen Eigenschaften (z. B. Geräteklasse oder Messunsicherheit) den gestellten Anforderung oder gesetzlichen Bestimmungen genügt, womit für das betreffende Gerät eine Konformitätserklärung ausgestellt wird. Eichen und Kalibrieren müssen in regelmäßigen Abständen durch das Eichamt bzw. zugelassene Materialprüfanstalten (siehe Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)) oder den Gerätebetreiber wiederholt werden, um die Einhaltung der Fehlergrenzen zu sichern.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Eichung, die hoheitlich festgelegt ist, wird mit einem Stempel mit Unterschrift und einem Prüfzertifikat bestätigt. Das Messgerät wird entsprechend gekennzeichnet. Bei ortsfesten Geräten erlischt die Gültigkeit der Eichung automatisch nach Ablauf der Eichfrist oder bei Umstellung des Gerätes.
Eichfähig und -pflichtig sind nur Messgeräte, deren Bauart nach einem Zulassungsverfahren bei der PTB auch zugelassen ist. Antragsteller für das Verfahren ist der Gerätehersteller.
Siehe auch
Literaturhinweise
- Grellmann, W., Seidler, S. (Hrsg.): Kunststoffprüfung. Carl Hanser Verlag, München (2024) 4. Auflage, S. 9/10 (ISBN 978-3-446-44718-9; E-Book: ISBN 978-3-446-48105-3; siehe AMK-Büchersammlung unter A 23)
- Mess- und Eichgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html) (letzter Zugriff: 04.09.2024)